Sommerhitze: Gibt es neue Regelungen?
Die neue Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A3.5 Raumtemperatur vom 10.6.2010 (veröffentlicht am 23.6.2010 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 35) hat die bisher geltende ASR 6 Raumtemperatur vom 8.5.2001 abgelöst. Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen.
Insgesamt beschreibt die neue ASR kein erhöhtes Anforderungsniveau – sie enthält aber konkrete Gestaltungsvorschläge in Tabellen. Die für die Praxis wesentlichen grundsätzlichen Inhalte:
- Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26° C nicht überschreiten (4.2. Abs. 3).
- Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster/Oberlichter zu einer Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten, die aufgezählt werden, z. B. Jalousien, Sonnenschutzfolien (4.3. Abs. 2).
- Steigen die Außentemperaturen über +26° C und werden geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach 4.3. verwendet, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (4.4. Abs. 1).
- Bei mehr als +30° C Lufttemperatur im Arbeitsraum müssen wirksame Maßnahmen anhand einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, wobei technische und organisatorische den personenbezogenen Maßnahmen vorgehen (4.4. Abs. 2). Beispielhaft werden zur Belastungsminderung u. a. genannt: Nachtauskühlung/Lüftung in Morgenstunden, Arbeitszeitverlagerung, Lockerung Bekleidung und Bereitstellen von Trinkwasser.
- Bei mehr als +35° C Lufttemperatur im Arbeitsraum ist dieser ohne besondere technische (Luftduschen), organisatorische (Entwärmungsphasen) oder persönliche (Hitzeschutzkleidung) Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
- Die Details der Temperaturmessung (Innen/Außen) sind in 4.1. Abs. 6 geregelt.
Die Gewerkschaften (z. B. IG Metall) promoten das Thema aktiv, so dass es über die Betriebsräte, die Messungen und Mitbestimmungsrechte bei der Auswahl der Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, 89 BetrVG geltend machen, bald die Personaler erreichen dürfte.
RA Volker Stück, Aschaffenburg




