Eine Benachteilung nach AGG bei einer Bewerbung setzt voraus, dass sich der abgelehnte und der erfolgreiche Kandidat in einer vergleichbaren Situation befinden. Maßstab hierfür ist das Anforderungsprofil der Stelle, soweit es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint (BAG, Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 466/09)