Abfindung von Versorgungsanwartschaften im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 3 Abs. 4 BetrAVG Versorgungsanwartschaften, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, abfinden, wenn er den Betrieb vollständig einstellen und das Unternehmen liquidieren will. Ein Betriebsübergang schließt dieses Recht nur aus, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs tatsächlich auf den Erwerber übergeht. Dann tritt dieser in die Versorgungsanwartschaften ein (BAG, Urt. v. 22.12.2009 – 3 AZR 814/07).

Der Kläger war seit 1987 für seine Arbeitgeberin tätig. Am 1.10.2002 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 1.821,40 Euro erworben. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag am 31.12.2004. Der Insolvenzverwalter verkaufte den Betrieb zum 1.1.2005. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Verwalter fand den Kläger für seine während des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften ab. Der Kläger war jedoch der Ansicht, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 314,51 Euro zu.

 

Das sah das BAG, genau wie das LAG, anders. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, sind Versorgungsanwartschaften, die ein Mitarbeiter bis dahin erworben hat, reine Insolvenzforderungen, die er zur Tabelle anmelden muss. Bei einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus einer Direktzusage springt dann der Pensionssicherungsverein ein.

 

Wird das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortgesetzt, entstehen weitere Anwartschaften zulasten der Masse. Will der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit vollständig einstellen und das Unternehmen liquidieren, kann er – unabhängig von der Höhe der Anwartschaft – gemäß § 3 Abs. 4 BetrAVG den Berechtigten mittels Kapitalleistung abfinden. Dies soll einen schnellen Abschluss des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Ein Betriebsübergang steht diesem Recht nur entgegen, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. Dann tritt der er in die Anwartschaft ein. Hier schloss der Kläger jedoch vorher einen Aufhebungsvertrag.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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