Ist es nicht möglich, eine falsche Kündigungsfrist so auszulegen, dass sich die richtige Frist ergibt, sondern muss das Gericht die Frist hierfür umdeuten, ist die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu beachten. Verstreicht sie, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Zeitpunkt (BAG, Urt. v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09).