Abweichende Tarifregelung zur Befristung

© PIXELIO/ Gerd Altmann/Jakob Seligmann
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§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen „oder“ die Höchstdauer der Befristung zulasten der Arbeitnehmer ändern dürfen, sondern auch beides gleichzeitig. Diese Befugnis besteht jedoch aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht grenzenlos (BAG, Urt. v. 15.8.2012 – 7 AZR 184/11).

Der Kläger war von April 2006 bis Oktober 2009 für das beklagte Sicherheitsunternehmen als Transportfahrer tätig. Sein mehrfach verlängerter Arbeitsvertrag erklärte den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (MRTV) für anwendbar. Danach sind sowohl die sachgrundlose als auch die kalendermäßige Befristung bis zu einer Dauer von 42 Monaten zulässig. Zudem kann der Vertrag viermal verlängert werden, § 2 Nr. 6 Satz 1 und 2 MRTV. Der Kläger war der Auffassung, die tarifliche Bestimmung sei unwirksam.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Regelung im MRTV ist von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. Danach können die Tarifparteien „die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung“ abweichend vom TzBfG regeln. Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung, dass sie nicht nur entweder das eine oder das andere dürfen, sondern auch beides gleichzeitig. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass diese Befugnis aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen Grenzen hat. Wo diese liegen, ließ es offen.

 

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