AGB in Arbeitsvertragsänderungen unterliegen Inhaltskontrolle

Quelle. pixabay.com
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Stellt der Arbeitgeber Vertragsbedingungen in Form von AGB, mit denen der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert wird, unterliegen sie der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender vor der Vertragsänderung bzgl. der neuen Regelungen zum Ausdruck bringt, er habe eine Rechtsposition. Das entschied das BAG in einem Urteil vom 15.11.2016 (3 AZR 539/15).

Geklagt hat ein Arbeitnehmer, der seit Oktober 2000 bei der beklagten Bank (Anstalt des öffentlichen Rechts) beschäftigt ist. Einem Teil der Belegschaft (so auch dem Kläger) wurde von der Arbeitgeberin eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Zudem gewährte die Bank weiteren Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen ein „Versorgungsrecht“. Die betroffenen Mitarbeiter wurden in ihrer Stellung Beamten angenähert und das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei, weil für sie nun besondere Regelungen hinsichtlich ihrer Altersversorgung, des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit galten. 2009 widerrief die Beklagte wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage die Gesamtversorgungszusage und erteilte keine Versorgungsrechte mehr. Stattdessen bot sie eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger und weitere Kollegen unterzeichneten im Jahr 2010 ein von der Bank vorbereitetes Formular, in dem sie sich mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärten. Im Mai 2012 ergingen Entscheidungen des BAG (3 AZR 610/11 u. a.), dass Arbeitnehmern, die keine Erklärung abgegeben hatten, ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts zusteht. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen. Das hatte in den Vorinstanzen und beim BAG keinen Erfolg.

Der Angestellte hat mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 ein Angebot der Arbeitgeberin angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. So vereinbarten die Parteien wirksam eine Vertragsänderung, deren Inhalt weder unklar noch überraschend war. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht, die zugunsten der Beklagten ausgeht. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus dem § 779 BGB zugrunde liegenden Rechtsprinzip, das eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Vertragsänderung ist nicht unangemessen.

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