AGG auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar

©PIXELIO/Thorben Wengert
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Wird ein GmbH-Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit bestellt und nach Ablauf seines Vertrages in dieser Position nicht weiterbeschäftigt, fällt er in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und kann bei einer Diskriminierung wegen seines Alters Schadensersatz verlangen (BGH, Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 163/10).

Der Kläger war als medizinischer Geschäftsführer bei den beklagten Kliniken, einer GmbH, bis zum 31.8.2009 beschäftigt. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, den - im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten - Kläger nicht über den 31.8.2009 hinaus weiterzubeschäftigen. In der Folge stellte man einen 41-jährigen Mitbewerber ein. Der Kläger macht geltend, wegen Altersdiskriminierung benachteiligt zu sein und verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.


Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr im Wesentlichen statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, dass der Kläger in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist gem. § 6 Abs. 3 AGG auch auf ihn anwendbar, da in dem Beschluss, den Kläger nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, eine Entscheidung über den Zugang zu seinem Amt getroffen wurde. Damit wendet der BGH das AGG erstmals auch auf Organmitglieder an.
Zudem war die Beweislastregel des § 22 AGG hier anwendbar, wonach der Bewerber nur Indizien beweisen muss, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass es den Bewerber nicht wegen seines Alters diskriminiert habe. Im vorliegenden Fall erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende vor der Presse, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Dies hielt der Senat für ausreichend. Die Diskriminierung des Klägers war auch nicht durch einen im AGG vorgesehenen Grund gerechtfertigt.

Dem Kläger steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens sowie seines immateriellen Schadens zu. Allerdings verwies der Senat aufgrund von Fehlern bei der Feststellung des konkreten Schadens teilweise an das OLG Köln zurück.

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