AGG: Kopftuch ist kein Ablehnungsgrund

© Thorben Wengert / pixelio.de
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Bewirbt sich eine junge Frau um eine Lehrstelle und wird abgelehnt, weil sie bei der Arbeit ein islamisches Kopftuch tragen will, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG (ArbG Berlin, Urt. v. 28.3.2012 – 55 Ca 2426/12).

Die Abiturientin hatte sich um eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin beworben. Der Zahnarzt zeigte sich beim Vorstellungsgespräch sehr interessiert. Er verlangte aber, dass sie bei der Arbeit auf ihr Kopftuch verzichten müsse. Dazu war die Klägerin nicht bereit, am Ende blieb die Stelle unbesetzt. Der Zahnarzt berief sich auf die Kleiderordnung in seiner Praxis.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt. Wird eine Bewerberin bereits vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens aus dem Kreis möglicher Bewerberinnen ausgeschlossen, weil sie ein Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle, liegt eine Diskriminierung nach dem AGG wegen ihrer Religionsausübung vor. Trägt eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit ein Kopftuch, ist dies als Teil ihres religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung anzuerkennen. Es bestehe auch kein zahnmedizinischer Grund, das Kopftuch abzulegen.

Der Zahnarzt muss nun drei potenzielle Monatsgehälter als Entschädigung zahlen (1.470 Euro).

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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