Altersdiskriminierung – Witwenrente trotz „Spätehenklausel“

Source: kaboompics.com
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Eine „Spätehenklausel“ in einer Pensionsregelung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil sie unmittelbar wegen des Alters benachteiligt und die legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer übermäßig beeinträchtigt, entschied das BAG mit Urteil vom 4.8.2015 (3 AZR 137/13).

Einem im Dezember 2010 verstorbener 63-jähriger Arbeitnehmer hatte sein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt. Voraussetzung für Zweiteres ist nach der einschlägigen Pensionsregelung, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahrs schloss („Spätehenklausel“). Die Eheleute hatte den Bund der Ehe aber erst am 8.8.2008 geschlossen. Die Witwe des Beschäftigten fordert nun dennoch die Zahlung der Witwenrente.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage angewiesen hatten, war die Revision der Klägerin vor dem BAG erfolgreich. Die „Spätehenklausel“ ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil sie den verstorbenen Ehemann unmittelbar wegen seines Alters diskriminiert. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Die Regelung lässt zwar bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu, umfasst aber allein die Alters- sowie Invaliditätsversorgung – nicht die Versorgung der Hinterbliebenen. Die Benachteiligung wegen des Alters ist auch nicht nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Die Klausel beeinträchtigt die legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer übermäßig.

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