Altersgrenze bei Einstellung von Brandbekämpfern

Eine Begrenzung des Einstellungsalters von Feuerwehrleuten auf 30 Jahre stellt keine verbotene Altersdiskriminierung dar, wenn diese unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind (EuGH, Urt. v. 12.1.2010 – C-229/08). 

Das Land Hessen hat das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes, die insbesondere bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, auf 30 Jahre festgesetzt. Dies soll gewährleisten, dass die Berufsfeuerwehr einsatzbereit ist und ordnungsgemäß funktioniert.

 

Colin Wolf bewarb sich bei der Stadt Frankfurt a. M. um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Die Stadt lehnte ihn wegen Überschreitens der Altersgrenze ab, weil er beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen wäre. Wolf klagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt auf Schadensersatz. Dieses rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, um vorab klären zu lassen, welcher Gestaltungsspielraum dem nationalen Gesetzgeber bei Ungleichbehandlungen wegen des Alters verbleibt.

 

Der EuGH hielt die Altersbegrenzung für gerechtfertig. Zwar verbietet die Richtlinie 2000/78/EG, Mitarbeiter wegen ihres Alters zu diskriminieren. Sie erlaubt jedoch nationale Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Ferner darf der nationale Gesetzgeber eine Altersgrenze anordnen, wenn das Alter aufgrund der Art oder Ausübung der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Zulässig kann die Ungleichbehandlung außerdem sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel, u. a. in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, gerechtfertigt ist.

 

Bei dem Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, handelt es sich um einen rechtmäßigen Zweck. Die Altersgrenze von 30 Jahren ist auch angemessen und erforderlich, diesen zu erreichen. Außerdem stellt eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Brandbekämpfer und Personenretter dar. Die von der deutschen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Daten bestätigen nach Ansicht des EuGH, dass nur sehr wenige der Beamten über 45 Jahren über eine hinreichende körperliche Eignung hierfür verfügen.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des

Vielfalt haben sich mittlerweile viele Arbeitgeber auf die Fahnen geschrieben. Doch neben dem Geschlecht, Alter und der Hautfarbe gehört dazu auch die

Der starke Einfluss des demografischen Wandels auf den Arbeitsmarkt in Deutschland ist längst bekannt. Eine neue Studie des Instituts der deutschen

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit

Arbeit gehört in Deutschland zu den drei häufigsten Ursachen von Stress. Das hat die TK-Stressstudie 2021 ergeben. Berufstätige geben häufiger an