Altersgrenze für Vertragszahnärzte auf dem Prüfstand

Eine Altersgrenze für Zahnärzte ist nur dann keine verbotene Altersdiskriminierung, wenn sie in geeigneter und widerspruchfreier Weise dem Gesundheitsschutz oder der Beschäftigungspolitik dient (EuGH, Urt. v. 12.1.2010 – C-341/08). Nach dem deutschen Sozialgesetzbuch endet die Zulassung als Vertragszahnarzt der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem 68. Lebensjahr. Außerhalb des Vertragszahnarztsystems dürfen Zahnärzte ihrem Beruf ohne Altersgrenze nachgehen. Domnica Petersen war als Vertragszahnärztin zugelassen. Mit ihrem 68. Geburtstag erhielt sie einen Bescheid des Berufungsausschusses für Zahnärzte, dass ihre Zulassung ende. Dagegen klagte sie vor dem Sozialgericht Dortmund. Dieses fragte vorab beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob die Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist.

 

Der EuGH stellte fest, dass Altersgrenzen für die Ausübung eines ärztlichen Berufs möglich sind, wenn sie die Patienten vor der nachlassenden Leistungsfähigkeit des Arztes schützen sollen. Hier galt die Begrenzung jedoch nur für Vertragszahnärzte. Damit ist sie widersprüchlich und nicht geeignet, die Gesundheit zu schützen.

Darüber hinaus ist eine Altersgrenze zulässig, wenn sie die Berufschancen zwischen den Generationen verteilen soll und hierfür – unter Berücksichtigung der Situation auf dem Arbeitsmarkt – angemessen und erforderlich ist. Das bejahte der EuGH bei einer Grenze von 68 Jahren.

Es ist nun Aufgabe des Sozialgerichts Dortmund zu prüfen, welches Ziel der deutsche Gesetzgeber mit der Altersgrenze verfolgte. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Regelung gegen die Richtlinie verstößt, darf es sie nicht anwenden – selbst wenn sie vor Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde.

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