Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

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Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, sind wirksam (BAG, Urt. v. 5.3.2013 – 1 AZR 417/12).

Der Kläger war seit 1980 für die Beklagte tätig. Beide Parteien unterzeichneten eine „Einstellungsmitteilung“, wonach das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung von 1976 regelt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber dürfen in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse festlegen. Sie sind dabei an Recht und Billigkeit gebunden, § 75 Abs. 1 BetrVG. Beides ist gewahrt, wenn die Altersgrenze an die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft. Es liegt keine Altersdiskriminierung vor. Bei der „Einstellungsmitteilung“ handelt es sich auch nicht um eine einzelvertragliche Abmachung, die die Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängt.

 

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