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Angebot eines Aufhebungsvertrags nur für Jüngere

1. März 2010

Beschränkt der Arbeitgeber den Personenkreis, dem er bei einer Personalabbaumaßnahme Aufhebungsverträge gegen Abfindung anbietet, auf Jüngere, liegt darin keine Altersdiskriminierung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da die Älteren ihren Arbeitsplatz behalten (BAG, Urt. v. 25.2.2010 – 6 AZR 911/08). 

Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter der Jahrgänge 1952 und jünger über die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen waren zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen. Die Beklagte behielt sich jedoch vor, einzelne Beschäftigte abzulehnen. Der Kläger, Jahrgang 1949, verlangte, ebenfalls gegen Abfindung ausscheiden zu dürfen. Die Beklagte weigerte sich.
 
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger konnte sich nicht auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Es soll verhindern, dass ältere Arbeitnehmer aus dem Arbeitsleben gedrängt werden, nicht aber Arbeitgeber zwingen, sich bei einem Personalabbau von ihnen zu trennen.
Der Kläger hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte entgegen ihrer selbst gesetzten Regel mit Mitarbeitern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge gegen Abfindung schloss. Damit schied ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus.

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