Angebot eines Aufhebungsvertrags nur für Jüngere

Beschränkt der Arbeitgeber den Personenkreis, dem er bei einer Personalabbaumaßnahme Aufhebungsverträge gegen Abfindung anbietet, auf Jüngere, liegt darin keine Altersdiskriminierung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da die Älteren ihren Arbeitsplatz behalten (BAG, Urt. v. 25.2.2010 – 6 AZR 911/08).  Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter der Jahrgänge 1952 und jünger über die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen waren zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen. Die Beklagte behielt sich jedoch vor, einzelne Beschäftigte abzulehnen. Der Kläger, Jahrgang 1949, verlangte, ebenfalls gegen Abfindung ausscheiden zu dürfen. Die Beklagte weigerte sich.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger konnte sich nicht auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Es soll verhindern, dass ältere Arbeitnehmer aus dem Arbeitsleben gedrängt werden, nicht aber Arbeitgeber zwingen, sich bei einem Personalabbau von ihnen zu trennen.

Der Kläger hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte entgegen ihrer selbst gesetzten Regel mit Mitarbeitern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge gegen Abfindung schloss. Damit schied ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung i. H. v. rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen

Trotz des Mangels an Arbeitskräften lehnen einige Recruiter Bewerber aufgrund ihres Alters ab. Warum sind Beschäftigte jüngerer Altersgruppen

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder

Am 31. März 2022 hat das BAG in einem Urteil (8 AZR 238/21) entschieden, dass eine Altersdiskriminierung nicht vorliegt, wenn der Bewerber sich nicht