Angestellte müssen Strom am Arbeitsplatz selbst bezahlen

(c) Lizzy Tewordt / pixelio.de
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Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern eine Vereinbarung über die Nutzung privater elektronischer Geräte im Büro schließen und entsprechend einen pauschalen Betrag für den Energieverbrauch in Rechnung stellen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des ArbG Iserlohn vom 20.3.2014 (2 Ca 443/14) hervor. Die Verwaltung der Stadt Werdohl verpflichtete alle Angestellten, die am Arbeitsplatz private elektronische Geräte benutzen wollten, diese zunächst anzumelden und dann einen pauschalen Betrag für den Energieverbrauch zu entrichten. Für einen Kühlschrank wurden 5 Euro, für sonstige Kleingeräte wie Wasserkocher oder Kaffeemaschinen 4 Euro fällig. Dieser Betrag wurde monatlich vom Gehalt abgezogen. Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter der Verwaltung nachdem er ein Gerät anmeldete. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Das ArbG Iserlohn geht davon aus, dass der Beklagten ein monatlicher Betrag entsprechend der Vereinbarung zusteht, §§ 241, 305 BGB. Der Kläger hat sich mit der Anmeldung eines Geräts damit Einverstanden erklärt, dass eine Energiepauschale von seinem Lohn abgezogen wird. Die geschlossene vertragliche Vereinbarung ist wirksam und begründet einerseits die arbeitgeberseitige Pflicht zur Gestattung der Gerätenutzung, andererseits aber auch die Pflicht des Angestellten zur Entrichtung der Energiekostenpauschale.

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