Anzeigenredakteure als Tendenzträger

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, die eigene Texte verfassen sowie Beiträge Dritter auswählen und redigieren, sind Tendenzträger. Damit darf der Betriebsrat nach § 118 Abs. 1 BetrVG in Angelegenheiten, die die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigen können, nicht mitbestimmen. Dazu gehören auch die Gestaltung und Veröffentlichung von Werbeanzeigen (BAG, Beschl. v. 20.4.2010 – 1 ABR 78/08).  Die Arbeitgeberin hatte betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt. Auf ihr Verlangen sollten die Betreffenden an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen. Die Arbeitnehmervertretung sah ihre Mitbestimmungsrechte verletzt.

 

Das BAG wies den Antrag ab. Es hielt die Redakteure für Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar die Texte der Anzeigen und der Anzeigensonderveröffentlichungen beeinflussen können. Sinn der innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen war es, ihnen Fachwissen zu vermitteln, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat durfte daher gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG nicht mitbestimmen.

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