Arbeitnehmerstatus eines freiberuflichen Kameramanns

Source: pixabay.com
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Gründet ein freiberuflicher Kameramann eine Arbeitnehmerverleihfirma, betreibt diese als Geschäftsführer und verleiht sich selbst, um  damit die vorgegebene Einsatzhöchstdauer für freie Mitarbeiter im Entleihunternehmen zu umgehen, zählen die als Leiharbeitnehmer geleisteten Tätigkeiten bei der Einordnung als Arbeitnehmer mit. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein mit am 12.1.2016 bekannt gemachtem Urteil (v. 1.12.2015 – 1 Sa 439 b/14).

Ein freiberuflicher Kameramann war u. a. für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt tätig. Er filmte täglich für zwei regionale Nachrichtensendungen. Einer internen Vorgabe zufolge sollte das Unternehmen freie Mitarbeiter nur maximal 60 Tage jährlich einsetzen. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung war nur möglich, wenn Mitarbeiter über ein Verleihunternehmen und mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ausgeliehen wurden. Deshalb gründete der Kameramann selbst eine GmbH als Geschäftsführer und verlieh sich selbst sowie weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Anfang 2014 behauptete er, es bestehe ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis und verlangte eine Beschäftigung mit entsprechender Gehaltszahlung.

Das LAG gab der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus – entgegen der Vorinstanz – statt. Der Umfang der Umsätze, die Art der geschuldeten Arbeit, die kaum Spielraum für eine eigene programmgestaltende Tätigkeit ließ, und der Einsatz im Rahmen einer Daueraufgabe sprachen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass er über eine Drittfirma ausgeliehen wurde, weil das AÜG nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Der Kläger durfte sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen „Ausleihe“ berufen, um durch mehr Arbeitseinsätze seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Den Mitarbeitern der Rundfunkanstalt war seine Stellung als Geschäftsführer ohnehin bekannt.
Die Revision zum BAG ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

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