Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert Arbeitsverhältnis auch bei Scheinwerkvertrag
Liegt ein Scheinwerkvertrag vor, hindert eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Drittunternehmer. Das geht aus einem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 18.12.2014 (3 Sa 33/14) hervor.
Die Firma MB-Tech, die über eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt und der Kläger schlossen einen Arbeitsvertrag. Dieser sah vor, dass Letzterer ab 1.1.2009 als Versuchstechniker tätig werden sollte. Mit Vertragsbeginn setzte MB-Tech ihn bei der beklagten Daimler AG auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ein. Für das Jahr 2013 schlossen MB und Daimler einen Werkvertrag. Der Versuchstechniker machte im Klagewege geltend, dass er sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG befindet. Der Werkvertrag sehe die gleichen Aufgaben wie bisher vor - es handele sich um einen Scheinwerkvertrag, was nach direkter oder analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz AÜG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führe. Die Daimler AG stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger tatsächlich keine direkten Arbeitsanweisungen mehr erteilt hätten. Zudem besitze die MB-Tech eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Sowohl die Vorinstanz (ArbG Stuttgart, Urt. v. 12.3.2014 – 19 Ca 7077/13) als auch das LAG Baden-Württemberg schlossen sich der Argumentation der Beklagten an.
Zwischen den Parteien wurde kein Arbeitsverhältnis begründet. Das scheiterte daran, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Die analoge Anwendung des § 10 AÜG kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vorliegen.
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