Arbeitsausfall wegen Sturm: Gutschrift von Arbeitszeit

(c) RainerSturm / pixelio.de
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Der Betriebsrat kann die Durchführung einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit und die darin festgelegte Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto wegen des Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen verlangen. Dieser schließt das Wegerisiko mit ein (LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2015 – 9 TaBV 86/14).

Im Juni 2014 entwurzelten orkanartige Böen im gesamten Stadtgebiet von Düsseldorf viele Bäume, die auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens trafen deshalb verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz ein. Im Betrieb existierte eine Betriebsvereinbarung zu flexiblen Arbeitszeit (BV). Deren § 13 g) bestimmte, dass Zeiten von Arbeitsausfällen aufgrund von Naturkatastrophen dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben werden.
Der Betriebsrat beantragte beim LAG Düsseldorf daher, die Arbeitgeberin zur Gutschrift der Arbeitsausfälle auf das Arbeitszeitkonto zu verpflichten. Das Unternehmen ist hingegen der Ansicht, dass Voraussetzung ist, dass im Betrieb selbst nicht gearbeitet werden könne.

Das LAG gab dem Antrag jedoch statt. Der Betriebsrat kann die Durchführung der BV und damit die Zeitgutschrift wegen Arbeitsunfalls bei Naturkatastrophen verlangen. Das Wegerisiko, das ansonsten grundsätzlich bei Arbeitnehmer liegt, ist mit eingeschlossen. Die BV enthält hier aber eine für die Beschäftigten günstigere Regelung, sodass sie Ansprüche auf Zeitgutschriften wegen des Sturms haben. Dies hat das LAG ihnen mit dem Durchführungsanspruch des Betriebsrats zuerkannt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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