Arbeitsplatzkonflikte sind kein Mobbing
Ein wegen Mobbings zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn es bezweckt oder bewirkt, dass die Würde eines Arbeitnehmers verletzt und ein insgesamt feindliches Umfeld geschaffen wird. Arbeitsübliche Konfliktsituationen erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht (LAG Hamm, Urt. v. 19.1.2012 – 11 Sa 722/10, n. rk.).
Der Kläger bewarb sich 2001 erfolglos auf einen Chefarztposten in einer neurochirurgischen Klinik. Stattdessen erhielt der Beklagte die begehrte Stelle. 2003 erhob der Kläger erstmals Mobbingvorwürfe gegen den neuen Chefarzt. Anschließend war er längerfristig arbeitsunfähig und in psychiatrischer Behandlung. Inzwischen ist er im medizinischen Controlling eingesetzt.
Eine auf Entlassung des Chefarztes und Schmerzensgeld gerichtete Klage gegen den Arbeitgeber endete mit einem Vergleich vor dem BAG (Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06). Nunmehr macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Chefarzt i. H. v. ca. 500.000 Euro wegen Einkommenseinbußen geltend. Er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten arbeitsunfähig geworden und psychisch erkrankt. Der Beklagt hält dem entgegen, es sei zwar teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Das LAG Hamm wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanz - ab. Die vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfälle hätten die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. Solche – im Arbeitsleben üblichen – Situationen, die sich auch durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken können, seien nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings zu erfüllen. Die bewiesenen Konflikte hätten sich noch im üblichen Rahmen gehalten und die mobbingtypische Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds ist für die Hammer Richter nicht erkennbar gewesen.
Das Gericht ließ die Revision zum BAG nicht zu.




