Auslegung von Bezugnahmeklauseln bei Betriebsübergang

Das BAG bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach eine kleine dynamische Verweisung nur unter besonderen Umständen als Tarifwechselklausel ausgelegt werden kann. Das gilt auch, wenn sie wegen Vertrauensschutz noch als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen ist (BAG, Urt. v. 17.11.2010 – 4 AZR 391/09 u. a.). 

Die Arbeitverhältnisse der Klägerinnen waren im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Ihre Arbeitsverträge nehmen Bezug auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Bei der Beklagten gilt dagegen der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-Tarifvertrag. Strittig war nun das Verhältnis der beiden Tarifregelungen zueinander.

 

Das BAG erklärte beide für anwendbar. Das Konkurrenzverhältnis entschied es nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zugunsten des BMT-G II. Bei einem Betriebsübergang geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung über. Satz 3, wonach dies nicht der Fall ist, wenn beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag gilt, bezieht sich ausdrücklich auf Satz 2 – und damit auf Tarifregelungen, die normativ und nicht durch einzelvertragliche Bezugnahme, wie in Satz 1, gelten. Satz 3 ist auch weder analog noch durch Auslegung auf Satz 1 anzuwenden.

Der Verweis in den Arbeitverträgen der Klägerinnen auf den BMT-G II (kleine dynamische Verweisung) lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch nicht als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (große dynamische Verweisung/Tarifwechselklausel) auslegen. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, die hier fehlten. Das gilt auch für Bezugnahmeklauseln, die wegen Vertrauensschutz noch als Gleichstellungsabreden auszulegen sind (vgl. BAG, Urt. v. 18.4.2007 – 4 AZR 652/05).

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