Ausschlussfrist gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche

© PIXELIO/Gerd Altmann
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Der Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub unterfällt als reine Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen (BAG, Urt. v. 9.8.2011 – 9 AZR 352/10). 

Die Klägerin war bei der Beklagten bis Ende März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit tätig. Seit 19.10.2006 ist sie arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.2.2009 forderte sie die Beklagte auf, ihr 1.613 Euro für den Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 auszuzahlen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) Anwendung. Er bestimmt in § 37 Abs. 1, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn der Mitarbeiter sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend macht.

 

Das Arbeitsgericht gab der Klage i. H. v. 957 Euro statt. Das LAG wies die Klage insgesamt ab. Das BAG wies die auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision ebenfalls ab. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin sind wegen Versäumens der Ausschlussfrist in § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er wird sofort fällig und stellt kein Surrogat des Urlaubsanspruchs dar. Damit unterfällt er als reine Geldforderung wie alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

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