BAG befragt EuGH zu Altersdiskriminierung bei Piloten

Source: pixabay.com
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Bei der beklagten Fluggesellschaft war ein Pilot seit 1986 als Flugkapitän beschäftigt und bildete auch andere Piloten aus. Als er im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr vollendete, schied er mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum Jahresende aus dem Dienst aus. Obwohl der Kläger im Monat November und Dezember nicht beschäftigt wurde, fordert er für diesen Zeitraum die Auszahlung seiner Vergütung. Die Arbeitgeberin meint, Piloten dürften nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Die Vorinstanzen sahen das anders und gaben der Klage statt, die Beklagte legte Revision ein und will weiterhin Klageabweisung erreichen.

Streitentscheidend ist die Frage, ob eine EU-Verordnung, die es Inhabern einer Pilotenlizenz mit Erreichen des 65. Lebensjahres verbietet, als Pilot im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Deshalb legt das BAG dem EuGH mit Beschluss vom 27.1.2016 (5 AZR 263/15) die Frage vor, ob der Passus der Verordnung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC und mit dem Recht zu arbeiten  und der freien Wahl einen bestimmten Beruf auszuüben (Art. 15 Abs. 1 GRC) vereinbar ist. Falls der EuGH dies positiv beantwortet, schließt sich noch die Frage an, ob unter den Begriff „gewerblicher Luftverkehr“ der Verordnung auch sog. Leerflüge ohne Fluggäste, Fracht oder Post sowie die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, wenn sich der 65-jährige Pilot als nichtfliegendes Crewmitglied im Cockpit aufhält, fallen?

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