BAG folgt EuGH bei Urlaubsabgeltung wegen Krankheit

Angesichts des Urteils des EuGH zur Urlaubsabgeltung bei Krankheit hat das BAG seine Rechtsprechung geändert. Der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt nicht mehr nach § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums nehmen kann (Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07).

Die Klägerin war von August 2005 bis 31.1.2007 bei dem Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall. Sie war vom 2.6.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Mit ihrer Klage, die dem Beklagten im Januar 2007 zugestellt wurde, forderte sie u. a., dass er ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 abgilt.

 

Anders als die Vorinstanzen gab das BAG der Klage statt. Zwar ging es bislang davon aus, dass nach § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht erfüllen kann, weil dieser bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 20.1.2009 (C-350/06 und C-520/06, AuA-Urteils-Ticker v. 22.1 und 27.2.2009) festgestellt, dass diese Auslegung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Die nationalen Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist daher im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Folglich erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht, wenn der Beschäftigte bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf an den EuGH vom 2.8.2006 durften Arbeitgeber auch nicht mehr darauf vertrauen, dass der Senat seine bisherigen Rechtsprechung aufrechterhält.

 

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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