BAG: Griechische Spargesetze nicht unmittelbar anwendbar

Quelle: pixabay.com
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Die Gesetze, auf deren Grundlage Griechenland im Zuge der Finanzkrise die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst gesenkt hatte, sorgen nicht unmittelbar für eine Gehaltskürzung von Lehrern an griechischen Schulen in Deutschland, wenn diese dort ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, das dem deutschen Recht unterliegt. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 26.4.2017 (5 AZR 962/13) hervor.

Geklagt hatte ein griechischer Staatsangehöriger, der als Lehrer an einer von der Republik Griechenland (Beklagte) getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt ist. Sein Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Er forderte weitere Vergütung i. H. v. rund 20.000 Euro für die Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2012. Um diesen Betrag hatte die Beklagte die Bruttovergütung des Lehrers wegen der griechischen Gesetze (3833/2010 und 3845/2010) gekürzt. Das LAG Nürnberg gab der Klage statt.

Die Revision der Republik Griechenland, die die Abweisung der Klage zum Ziel hatte, wurde zurückgewiesen. Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität. Die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf deutschem Territorium. Ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH (Urt. v. 18.10.2016 – C-135/15) band den 5. Senat. Danach können die Spargesetze als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen Berücksichtigung finden. Jedoch ist dem deutschen Arbeitsrecht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Kürzungen des Gehalts ohne hierfür wirksam den Arbeitsvertrag zu ändern, fremd.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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