BAG: Kein mindernder Anpassungsfaktor bei Betriebsrenten

(c) thomas klauer / pixelio.de
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Ein Arbeitgeberverband hat die von seinen Mitgliedern gewährten Betriebsrenten nach billigem Ermessen regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Es entspricht nicht billigem Ermessen, wenn er die Pensionszahlungen bei der jährlichen Anpassung um einen sog. biometrischen Faktor mindert. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 30.9.2014 (3 AZR 402/12) hervor.

Seit Juli 1998 erhielt ein Rentner von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbands. Der branchenübergreifenden Arbeitgeberverband hob die Zahlung jedes Jahr zum 1. Januar an. In 2008 erfolgte eine Anhebung um 1,4 %, 2009 um 2,5 %, wobei die Vereinigung jeweils einen biometrischen Faktor von 0,765 % mindernd in Ansatz brachte. Gegen diese Verringerung seiner Pension klagte der Betriebsrentner erfolglos vor dem ArbG Düsseldorf. Das LAG Düsseldorf gab der Klage dagegen überwiegend statt.

Die Revision des Verbands vor dem BAG blieb erfolglos. Der klagende Pensionär erhielt mit seiner Anschlussrevision Recht. Der biometrische Faktor soll höhere Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgleichen. Solche entstehen dadurch, dass die Betriebsrentner des Essener Verbands länger leben als die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berücksichtigung des Faktors in den Anpassungsbeschlüssen entspricht aber nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Das monatliche Ruhegeld ist daher zu beiden Stichtagen um jeweils 0,765 % anzuheben.

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