BAG: Unbillige Weisung nicht mehr verbindlich

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Der 5. Senat des BAG hat in einem Antwortbeschluss vom 14.9.2017 (5 AS 7/17) auf Anfrage des 10. Senats des BAG vom 14.6.2017 (10 AZR 330/16 [A]) erklärt, dass er nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von unbilligen Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält.

Bisher ging der 5. Senat davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht über eine unbillige Weisung hinwegsetzen dürfe, wenn sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei. Vielmehr hätte der Betroffene entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das zuständige Arbeitsgericht anrufen müssen. Der Mitarbeiter sei – so etwa die Begründung im Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 249/11, AuA 6/13, S. 373) – vorläufig Weisungsgebunden, bis durch rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe.

Diese Rechtsauffassung gibt der 5. Senat nun auf.

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