Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel

(c) Katharina Bregulla / pixelio.de
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Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann beihilfefähig, wenn sie wegen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet werden. Das geht aus einem Urteil des VG Koblenz vom 25.9.2013 hervor (6 K 486/13).

Eine beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Beamtin wollte einen Teil der Kosten für die Lieferung von Präparaten ersetzt bekommen, die sie wegen behandlungspflichtiger Erkrankungen wie Nervosität, Fibromylagie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne eingenommen hat. Hierzu reichte sie eine Rechnung i. H. v. insgesamt 3.226,16 Euro bei der Oberfinanzdirektion ein und bat um Beihilfe. Die Behörde lehnte eine Zahlung ab, da Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, sodass die Staatsdienerin den Klageweg bestritt. Die Präparate seien dafür verantwortlich, dass sich einige Symptome und die Blutwerte verbessert hätten.

Die Verwaltungsrichter folgten dem nicht und wiesen die Klage ab. Die eingenommenen Präparate sind lediglich Nahrungsergänzungsmittel, für die nach den einschlägigen Vorschriften keine Beihilfe vorgesehen ist. Es handelt sich um Güter des täglichen Bedarfs, wie Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung. Ausnahmsweise können Mittel, wie Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate oder sonstige Sondernahrung zwar beihilfefähig sein, dann müssen aber bestimmte Krankheitsbilder vorliegen. Das war hier nicht der Fall, eine (teilweise) Kostenübernahme kommt nicht in Betracht.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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