Benachteiligung nur bei unbesetzter Stelle
Eine Benachteiligung nach AGG bei einer Bewerbung scheidet aus, wenn die Stelle zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung bereits vergeben ist und die Ausschreibung keine Frist enthielt (BAG, Urt. v. 19.8.2010 - 8 AZR 370/09).
Die Beklagte schrieb Anfang Dezember 2007 auf ihrer Homepage die Stelle eines Entwicklungsingenieurs aus, ohne dies der Agentur für Arbeit mitzuteilen oder das Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen durchzuführen. Mitte Dezember vergab sie die Position, die Anzeige blieb jedoch online. Der schwerbehinderte Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und bewarb sich Ende Dezember. Als er die Absage erhielt, forderte er eine Entschädigung nach AGG, weil die Beklagte die Förderungsvorschriften des SGB IX für schwerbehinderte Menschen missachtet und ihn dadurch benachteiligt habe.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG stellte darauf ab, dass die Stelle zum Zeitpunkt, als der Kläger sich bewarb, bereits besetzt war, so dass die Beklagte ihn gar nicht mehr aufgrund seiner Behinderung diskriminieren konnte. Da die Stellenanzeige keine Bewerbungsfrist nannte, schied auch eine Benachteiligung wegen verfrühter Vergabe aus.




