Bescheid der Arbeitsagentur heilt keine Fehler der Massenentlassungsanzeige

© PIXELIO/Matthias Balzer
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Ein bestandskräftiger Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG heilt keine Mängel der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Diese ist trotzdem unwirksam (BAG, Urt. v. 28.6.2012 – 6 AZR 780/10).

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Sie schloss mit Zustimmung des späteren Insolvenzverwalters einen Interessenausgleich mit Namensliste. Dann erstattete sie Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, allerdings ohne den Interessenausgleich oder eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Das Gremium erklärte jedoch am selben Tag schriftlich gegenüber der Agentur, er sei darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige abgesandt wurde. Die Agentur bestätigte am selben Tag den Eingang der Anzeige. Später verkürzte sie durch Bescheid die Sperrfrist.
Als das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, kündigte er dem Kläger. Dieser ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, da der Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt war.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Massenentlassungsanzeige ist nur wirksam, wenn entweder die Stellungnahme des Betriebsrats oder der Interessenausgleich mit Namensliste beigefügt ist. Aus dem Schreiben der Arbeitnehmervertretung ging hier jedoch nicht eindeutig und abschließend hervor, welche Meinung sie zu den Kündigungen vertritt. Es lag daher keine ordnungsgemäße Stellungnahme gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG vor. Diesen Formfehler hat der bestandskräftige Bescheid der Arbeitsagentur über die Verkürzung der Sperrfrist auch nicht geheilt. Seine Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.

 

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