Betriebsbedingte Kündigung bei Leiharbeitern

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Will eine Zeitarbeitsfirma einem Leiharbeitnehmer aus betrieblichen Gründen kündigen, genügt der bloße Hinweis auf einen auslaufenden Vertrag und einen fehlenden Anschlussauftrag nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.2.2012 – 6 Sa 517/11).

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen, das ihre Leiharbeiter - so auch die Klägerin - hauptsächlich an einen einzigen Kunden verlieh. Die Beklagte kündigte der Klägerin betriebsbedingt, nachdem dieser Kunde Stellen abgebaut hatte. Neue Kunden hätten sie bislang nicht gefunden. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage ebenso wie die Vorinstanz statt. Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung substantiiert darstellen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und dass ein Einsatz in einem anderen Unternehmen nicht in Betracht kommt. Es entspricht gerade dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung, dass die Beschäftigten kurzfristig bei verschiedenen Aufraggebern eingesetzt werden. Die Leiharbeitsfirma trägt allein das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken.


 

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