Betriebsratsmitglied darf Aufhebungsvertrag günstig aushandeln

Quelle: pexels.com
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Ein besonders günstig ausgehandelter Aufhebungsvertrag aufgrund des Sonderkündigungsschutzes durch die Betriebsratsmitgliedschaft stellt keine Bevorteilung dar und ist somit auch nicht nichtig.

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Zudem war er Mitglied des Betriebsrats. Im Anschluss erhielt der Arbeitnehmer Mitte 2013 eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. Nachdem das Unternehmen auf Ersetzung der Kündigungszustimmung durch den Betriebsrat Klage erhob, einigten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. Unter anderem sollte der Beschäftige unter Fortzahlung der Lohnbezüge bis Ende 2013 mit sofortiger Wirkung freigestellt werden. Im Gegenzug erhielt er eine Abfindung i.H.v. 120.000 €. Im Anschluss klagte der Arbeitnehmer gegen den Aufhebungsvertrag mit der Behauptung, dass die Vereinbarung nichtig sei, weil er eine solche Vereinbarung nur erzielen konnte, da er Betriebsratsmitglied gewesen sei. Es läge somit eine unzulässige Begünstigung seiner Person vor.

Die Klage hatte vor dem BAG (Urt. v. 21.3.2018 – 7 AZR 590/16) jedoch keinen Erfolg. Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt oder benachteiligt werden. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit, § 134 BGB. Ist die Verhandlungsposition durch das Betriebsamt gemäß des in § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutzes gestärkt, stellt dies jedoch keine Besserstellung dar.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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