Betriebsrentenanpassung bei Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft

Rentner- und Abwicklungsgesellschaften müssen die Kosten für Betriebsrentenanpassungen nicht aus ihrem Vermögen aufbringen; zudem ist ihnen eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen, wie das BAG mit Urteil vom 26.10.2010 (3 AZR 502/08) entschied.

Der Kläger hatte eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gefordert. Damit scheiterte er vor dem 3. Senat des BAG. Es war u. a. unklar, ob die Beklagte ein werbendes Unternehmen oder eine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft ist.

Nach § 16 Betriebsrentengesetz ist alle drei Jahre eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Dabei kann der Versorgungsschuldner eine Anpassung ganz oder z. T. ablehnen, soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde. Dazu reicht aus, dass es ihm wahrscheinlich bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht möglich sein wird, die Anpassungsleistungen aus den Erträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Es kommt insofern auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung an.

Diese Grundsätze gelten auch für Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Sie sind ebenfalls nicht unbedingt verpflichtet, die Kosten für Betriebsrentenanpassungen aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen und müssen über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verfügen dürfen, wenn auch in etwas abgeschwächter Form (der Basiszins ist nur entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen in Ansatz zu bringen; für einen Risikozuschlag i. H. v. 2 % - wie er werbenden Unternehmen zugebilligt wird - ist bei einer Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft kein Raum).

Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes Unternehmen oder eine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft handelte, denn auch ohne den Risikozuschlag ließ sich für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht absehen.

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