Betriebsübergang: Dynamik einer Verweisungsklausel

(c) Petra Bork / pixelio.de
(c) Petra Bork / pixelio.de

In einem Beschluss vom 17.6.2015 (4 AZR 61/14 [A]) hat der Vierte Senat des BAG den EuGH um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der eigenen Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB mit dem Unionsrecht ersucht. Gegenstand ist die Wirkung einer zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarten Klausel. Sie gilt im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber und verweist dynamisch auf einen Tarifvertrag.

Im Arbeitsvertrag des seit 1978 als Hausarbeiter in einem Krankenhaus (dessen Träger waren bis Ende 1997 durchgehend Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband [KAV]) beschäftigten Klägers findet sich eine Verweisung auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.1.1962 (BMT-G II) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Nachdem das Krankenhaus privatisiert und in eine GmbH umgewandelt wurde, schloss diese wegen einer geplanten Ausgliederung mit dem eigenen Betriebsrat und der K. FM GmbH i. G. 1997 einen Personalüberleitungstarifvertrag. Der BMT-G II sollte weiterhin auch beim Betriebserwerber gelten, der nicht Mitglied im KAV ist. Nach Übergang des Betriebsteils, in dem auch der Kläger beschäftigt war, wurde weiterhin der BMT-G II angewandt. Die K. FM GmbH gab tarifliche Lohnerhöhungen nicht an die Mitarbeiter weiter.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Jahr 2008 auf die Beklagte über, wo der BMT-G II weiterhin galt. Der klagende Hausarbeiter begehrt die Anwendung des TVöD-VKA und TVÜ-VKA, denn diese Tarifverträge ersetzten den BMT-G II und seien auf sein Arbeitsverhältnis dynamisch anwendbar. Die Vorinstanzen (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 Sa 538/13) gaben der Klage statt.

Nach Auffassung des Vierten Senats des BAG ist der Erwerber eines Betriebsteils nach nationalem Recht wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die auf Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen und deren Regelungen durch privatautonome Willenserklärung Arbeitsvertragsinhalt geworden sind (dynamische Bezugnahmeklausel), so gebunden, als habe er sie selbst mit dem Beschäftigten getroffen.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens soll nun der EuGH klären, ob der Auslegung des nationalen Rechts seitens des BAG unionsrechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG sowie Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen

Bis zum 1. August muss Deutschland die EU-Richt­linie über trans­pa­rente und verläss­liche Arbeits­be­din­gungen umsetzen. Ein entsprechender

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen