Betriebsübergang: Fortgeltung dynamischer Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht

Quelle: pixabay.com
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Übernimmt ein weltlicher Erwerber den Betrieb von einem kirchlichen Arbeitgeber im Wege des Betriebsübergangs, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Das umfasst auch die arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Bindung an das kirchliche Arbeitsrecht (in den entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien [AVR] geregelt), stellt das das BAG in einem Urteil vom 23.11.2017 (6 AZR 683/16) klar.

Der Kläger war seit 1991 bei seinem Arbeitgeber (dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen) im Rettungsdienst tätig. Die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland sollte in der jeweiligen Fassung gelten. 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Diese ist eine gemeinnützige GmbH und kann nicht Mitglied des Diakonischen Werks werden. Eine Anwendung der Regelungen aus der AVR komme für sie nur noch statisch (mit dem am 31.12.2013 geltenden Stand) in Betracht. Die Betriebserwerberin habe weder direkt noch mittelbar Einfluss auf den Inhalt. Sie sei deshalb nicht mehr an die Veränderungen gebunden, die nach dem Betriebsübergang erfolgten. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen gab die Beklagte konsequenterweise nicht weiter. Der Kläger begehrte die Zahlung des erhöhten Entgelts und hatte damit Erfolg.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben haben, bestätigte das BAG deren Entscheidung. Verweist der Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“, ist der Betriebserwerber verpflichtet, diese dynamische Bezugnahme auch dann weiter zu beachten, wenn Änderungen wie etwa Entgelterhöhungen beschlossen werden. Für die dynamische Geltung der AVR ist es nicht maßgeblich, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Unionsrecht steht ihr auch nicht entgegen (vgl. BAG, Urt. v. 30.8.2017 – 4 AZR 95/14).

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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