Beurteilung von Thüringer Polizeibeamten rechtswidrig

(c) Rike / pixelio.de
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Die bisherige Beurteilungspraxis bei Thüringer Polizeibeamten auf gebündelten Dienstposten verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das folgt aus einem Ende Juli veröffentlichten Beschluss des OVG Weimar vom 19.5.2014 (2 EO 313/13).

Ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) wollte die beabsichtigte Besetzung eines nach A 11 eingestuften Dienstpostens bei der Landespolizeidirektion mit einem Konkurrenten (nach A 10 entlohnten Polizeioberkommissar) nicht hinnehmen. Im Beurteilungszeitraum arbeitete er auf einem „bündelbewerteten Dienstposten“, d. h. es durften Polizeikommissare, -oberkommissare und -hauptkommissare eingesetzt werden.

Das OVG Weimar gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt. Die dienstrechtliche Beurteilung und die aufgrund dessen getroffene Auswahlentscheidung waren danach rechtswidrig. Zwar spricht viel dafür, dass Bündelungen gegen das Thüringer Besoldungsgesetz verstoßen. Daraus folgt aber nicht, dass auch dienstliche Beurteilungen stets unrechtmäßig sind, wenn der Beschäftigte auf einer solchen Position tätig war. Die Einschätzung der Fähigkeiten muss jedoch zumindest erkennen lassen, welche Wertigkeit die ausgeübten Betätigungen auf dieser Position im Einzelnen hatten. Eine solche Einschätzung hatte vorliegend aber nicht stattgefunden und es waren keine Angaben zur Schwierigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Polizeikommissars erhoben worden. Insofern waren die Beurteilungsgrundlagen und damit auch die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar und damit rechtswidrig.

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