Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung

Eine Dienstvereinbarung, die die Entwicklung der Betriebsrenten an die Gehaltsänderungen der aktiven Mitarbeiter knüpft, ist nur wirksam, soweit die Ausgangsrenten davon unberührt bleiben (BAG, Urt. v. 26.10.2010 – 3 AZR 711/08).  Die Dienstvereinbarung eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens sieht vor, dass das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter anzupassen ist, wenn das Einkommen der aktiven Mitarbeiter steigt oder sinkt. Als die tarifliche Arbeitszeit um 6,41 % verkürzt wurde, verminderten sich deshalb nicht nur die Gehälter entsprechend, sondern auch die Betriebsrenten. Hiergegen klagte ein Rentner.

 

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG sah das differenzierter: Die Auslegung ergibt zwar, dass die Renten auch anzupassen sind, wenn sich das Einkommen der Aktiven aufgrund einer Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit reduziert. Die Dienstvereinbarung soll sicherstellen, dass der Lebensstandard der Betriebsrentner dem der Aktiven entspricht. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sind jedoch nur gewahrt, wenn die Anpassungen die bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits erdiente Ausgangsrente unberührt lassen. Soweit sie in diese eingreifen, ist die Regelung unwirksam. Das LAG muss nun prüfen, ob die Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 (VI R 1/21) entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit