BR erhält keinen separaten Internet- und Telefonanschluss

Source: pixabay.com
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Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang über ein anderes Netzwerk zur Verfügung zu stellen. Er muss auch keinen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten, entschied das BAG mit Beschluss vom 20.4.2016 (7 ABR 50/14).

Der Betriebsrat beantragte, einen vom Proxy-Server des Unternehmens unabhängigen Internetzugang sowie einen von dessen Telefonanlage getrennten Telefonanschluss einzurichten.
Die Anträge des Gremiums blieben – wie schon in den Vorinstanzen – vor dem BAG erfolglos. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber der Interessenvertretung gem. §40 Abs. 2 BetrVG u. a. Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Die Erforderlichkeit des Telefonanschlusses und des Internetzugangs mit eigenen E-Mail-Adressen zur Wahrnehmung anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben muss das Gremium nicht darlegen. Diese Ansprüche kann das Unternehmen dadurch erfüllen, dass es ein im Betrieb bereits bestehendes Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt und einen Internetzugang mit E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das alle Arbeitnehmer einheitlich nutzen. Die rein abstrakte Gefahr des Missbrauchs der technischen Möglichkeiten durch den Arbeitgeber zulasten des Betriebsrats macht keinen separaten Telefon- und Internetanschluss erforderlich.

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