Bundeswehrärzte müssen Ausbildungskosten zurückzahlen

Quelle: pixabay.com
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Soldaten auf Zeit, die ein Hochschulstudium auf Kosten des Bundes absolvieren, müssen diesem grundsätzlich die Ausbildungskosten erstatten, wenn sie vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit die Bundeswehr verlassen. Das geht aus insgesamt 15 Urteilen des BVerwG vom 12.4.2017 (2 C 16.16 u. a.) hervor.

Die Kläger waren allesamt ehemalige Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr und hatten auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium (mehrheitlich Humanmedizin) absolviert. Entsprechend ihrer Verpflichtungserklärungen hätten sie rund zehn Jahre nach Studienabschluss als Sanitätsoffizier ihren Dienst leisten müssen. Sie verließen die Bundeswehr aber nach zwei bis drei Jahren und gingen einer zivilen Berufstätigkeit nach. Daraufhin forderte der Bund jeweils das während des Studiums monatlich gezahlte Ausbildungsgeld i. H. v. 1.800 Euro sowie die Fachausbildungskosten zurück. Die Summen bewegen sich durchweg im sechsstelligen Bereich. Zur Vermeidung von Härtefällen gewährte man den ehemaligen Soldaten Stundung und Ratenzahlung. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt. Die Klagen und Berufungsverfahren hiergegen blieben überwiegend ohne Erfolg. Teilweise wurden in den Urteilen jedoch die Zinssätze abgesenkt. Die Revisionen hatten teilweise vor dem BVerwG Erfolg.

Grundsätzlich hat der Bund das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die angefallenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die Rückzahlungsverpflichtung ist gesetzlich vorgesehen und verletzt nicht das Eigentumsrecht der Betroffenen. Sie stellt vielmehr einen angemessen Ausgleich für die berechtigten (aber enttäuschten) Erwartungen des Bundes dar, dass der Soldat mit seinen auf fremde Kosten erworbenen Fähigkeiten bis zum Ende der vorgesehenen Verpflichtungszeit zur Verfügung steht. Der Verpflichtung zur Rückzahlung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll von der frühzeitigen Aufgabe des Dienstes abhalten und so auch die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerwG.
Hinsichtlich der Härtefallregelung ist es jedoch ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere einen vollen Dienst in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. „Abdienquote“). Voraussetzung ist allein, dass die Betroffenen mit ihrer Tätigkeit als Arzt nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an die Dienstleistung erfüllen.
Rechtswidrig ist zudem die Festsetzung von Zinsen. Hierfür existiert keine gesetzliche Grundlage.

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