CGZP reloaded: Grundsatzurteil zum Equal Pay

© Guedo/pixelio.de
© Guedo/pixelio.de

Mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) hatte das BAG festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Daraufhin klagten zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen ihrer Vergütung beim Verleiher und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers beim Entleiher (Equal Pay). Heute entschied das BAG über die Revisionen. Dabei ging es von folgenden Grundsätzen aus:

• Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverträge auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge“ Bezug nehmen, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhielt.

• Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

• Eine Klausel in neueren Arbeitsverträgen, wonach neben oder anstelle der CGZP-Tarifverträge der mehrgliedrige Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15.3.2010 gilt, ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, sofern sich nicht ersehen lässt, welcher Tarifvertrag bei widersprechenden Regelungen Vorrang hat.

• Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zum selben arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig wie die Vergütung. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen, die mindestens drei Monate betragen müssen. Es genügt, wenn der Leiharbeitnehmer den Anspruch dem Grunde nach geltend macht.

• Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis der Tatsachen. Wie er die Tariffähigkeit der CGZP beurteilt, ist unerheblich.

• Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an den Entleiher. Zur Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Aufwendungsersatz bleibt außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
 

BAG, Urteile vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbands Pflege e. V. zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der

Mit der Entscheidung des Ersten Senats des BAG steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei

Nach Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sind die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021

Das deutsche Tarifsystem erfährt als sozial und politisch hoch angesehenes Gut große Wertschätzung auf der einen, jedoch eine geringe Beteiligung auf

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann