CGZP tarifunfähig: Verfassungsbeschwerde erfolglos

(c) Q.pictures / pixelio.de
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Die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und deshalb keine Tarifverträge abschließen kann, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Das entschied das BVerfG mit am 29.5.2015 veröffentlichtem Beschluss (v. 25.4.2015 – 1 BvR 2314/12).

18 Unternehmen aus der Zeitarbeitsbranche wandten sich gegen Beschlüsse das LAG Berlin-Brandenburg und des BAG aus 2012, die die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zu zurückliegenden Zeitpunkten in den Jahren 2004, 2006 und 2008 betreffen und gegen einen weiteren Beschluss des BAG aus 2012. Dieser hatte die Tarifunfähigkeit der CGZP für die maßgeblichen Zeitpunkte in 2003, 2005 und 2006 festgestellt.

Die Arbeitsgerichte konnten die Tarifunfähigkeit für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen, der im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Ein solcher entstand nicht durch die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten. Die Beschwerdeführer wandten die Tarifverträge der CGZP an, obwohl von Anfang an erhebliche Zweifel an deren Tariffähigkeit bestanden. Das Risiko, dass die Tarifunfähigkeit später festgestellt werden könnte, war erkennbar. Sie durften auch nicht auf die Wirksamkeit CGZP-Tarifverträge vertrauen, weil sich Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit entsprechend verhielten oder weil das BAG die Tarifverträge zur Ermittlung der branchenüblichen Vergütung herangezogen hat.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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