Daten von Ex-Mitarbeitern auf Homepage müssen gelöscht werden

©PIXELIO/Angela Parszyk
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Veröffentlicht ein Arbeitgeber auf seiner Firmen-Website auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönliche Daten und Fotos des ausgeschiedenen Mitarbeiters, so verletzt dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Hess. LAG, Urt. v. 29.1.2012 - 19 SaGa 1480/11).

Die Klägerin war kurze Zeit als Rechtsanwältin bei der Steuerberater- und Anwaltssozietät der Beklagten tätig. Während des Arbeitsverhältnisses bildete man die Klägerin mit einem Profil auf der Homepage der Sozietät inklusive Lebenslauf ab. Im Nachrichtenbereich befand sich zudem eine Meldung inklusive Profil und Lebenslauf, dass die Klägerin ab sofort das Anwaltsteam im Handels- und Gesellschaftsrecht verstärkt.

Nach ihrem Ausscheiden war sie als Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens sowie weiterhin als Rechtsanwältin tätig. Ihre persönlichen Daten löschten die Beklagten jedoch nur von der Homepage, nicht aber vom News-Blog der Website.

 

Das Hess. LAG gab der einstweiligen Verfügung der Klägerin statt. Die beklagte Sozietät muss die persönlichen Daten samt Fotos der Klägerin umgehend von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen. Bei Zuwiderhandlung droht nun ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro.

Es liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vor. Es entsteht der unzutreffende Eindruck, dass sie weiterhin in der Sozietät arbeitet. Daraus entsteht auch eine Wettbewerbsbenachteiligung für die Klägerin als Rechtsanwältin, da potentielle Mandanten auf die Homepage der Beklagten verwiesen werden. Die Beklagte hat zudem kein berechtigtes Interesse mehr an der Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Das veröffentlichte Profil hat werbenden Charakter (vgl. zu diesem Thema auch Kraska/Schütze, AuA 2/11, S. 87).

Das Gericht ließ kein Rechtsmittel zu.

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