Dauerkrank: Urlaubsansprüche verfallen nach 15 Monaten

©PIXELIO/Michael Harms
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Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter. Sie sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11).

Der Kläger erkrankte 2006 dauerhaft und schied schließlich im November 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er verlangte im Folgenden die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007 bis 2009

Das BAG hatte in diesem Zusammenhang - in Anlehnung an die bisherige EuGH-Rechtsprechung - entschieden (Urt. v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07), dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn der Mitarbeiter bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist.

Der EuGH entschied allerdings jüngst mit Urteil vom  22.11.2011 (KHS AG/Winfried Schulte, C-214/10), dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten ist und eine nationale (tarifliche) Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraumes auf 15 Monate rechtmäßig ist.

 

Das LAG Baden-Württemberg schloss sich nun als erstes Gericht der neuesten Rechtsprechung des EuGH an und entschied, dass Urlaubsansprüche bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach einem Zeitraum von 15 Monaten untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abgegolten werden müssen. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG seien die Ansprüche auf Abgeltung für die Jahre 2007 und 2008 verfallen. Die Begrenzung auf 15 Monate sei nicht zu beanstanden. Die Ansprüche aus 2009 und 2010 würden aber bestehen. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung sei nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebiete.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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