Diskriminierende Versetzung in den Stellenpool

Wählt ein öffentlicher Arbeitgeber die Beschäftigten, die er wegen Personalüberhang in einen Stellenpool versetzt, nach dem Alter aus, liegt darin eine Diskriminierung i. S. d. § 10 AGG, wenn er ohne nähere Begründung nur anführt, dies sei erforderlich, um eine ausgewogene Personalstruktur herzustellen (BAG, Urt. v. 22.1.2009 – 8 AZR 906/07).

 Die Klägerin war Erzieherin in einer Kindertagesstätte des beklagten Lands. Mit Gesetz vom 9.12.2003 hatte das Land den sog. Stellenpool als Landesbehörde errichtet. Dorthin versetzte es Landesbeschäftigte, die ihre Dienst- oder Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet hatte. Die Auswahl erfolgte nach einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. Die Kindertagesstätten sind in einem Eigenbetrieb zusammengefasst. Die Auswahl bei den Erzieherinnen beschränkte sich auf diejenigen, die am 1.10.2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, darunter die Klägerin. Sie hielt dies für eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihres Alters und klagte auf Schmerzensgeld.

Das LAG sprach ihr 1.000 Euro zu. Das BAG bestätigte das Urteil. Es sah in dem Vorgehen eine Diskriminierung nach § 10 AGG, da der Arbeitgeber nicht im Einzelnen darlegt hatte, was es rechtfertigt, die Klägerin wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln. Dazu hätte gehört, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, wieso das notwendig ist und inwieweit die Versetzung der Klägerin in den Stellenpool dazu beiträgt. Allein das Anliegen, eine ausgewogene Personalstruktur schaffen zu wollen, reicht nicht. 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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