DRK-Schwestern im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig

Quelle: pixabay.com
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Bei der Tätigkeit einer Schwester, die der DRK-Schwesternschaft angehört und von dieser in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung und gegen Entgelt zu arbeiten, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Das hat zur Folge, dass der Betriebsrat des Krankenhauses die für die Einstellung erforderliche Zustimmung verweigern kann, wenn der Einsatz gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Verbot nicht vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung) verstößt. Das hat das BAG in einem Beschluss vom 21.2.2017 (1 ABR 62/12) entschieden.

Der Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH und die Ruhrlandklinik gGmbH stritten um die Frage, ob Mitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes Arbeitnehmer i. S. d. Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 sind. Eine Rotkreuzschwester sollte auf Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK-Schwesternschaft Essen e. V. und der Klinik bei dieser im Pflegedienst tätig werden. Die Zustimmung hierzu verweigerte der Betriebsrat jedoch. Der Einsatz sei nicht nur vorübergehend. Der Klinikbetreiber wendet dagegen ein, das AÜG finde gar keine Anwendung. Die Betroffene sei keine Arbeitnehmerin, sondern „nur“ Mitglied der Schwesternschaft. Das LAG Düsseldorf hatte 2012 dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Das BAG richtete an den EuGH ein Vorabentscheidungsgesuch, woraufhin dieser im Urteil vom 17.11.2016 (C-216/15) wie folgt entschied: „Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“

Demnach kann man davon ausgehen, dass die Schwestern Arbeitnehmer i. S. d. Richtlinie sind. Der Beitritt in die als Verein ausgestaltete Schwesternschaft verpflichtet die Mitglieder zur Ableistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit. Gegenleistung ist eine monatliche Vergütung. Zudem sind sie aufgrund der so erbrachten Arbeitsleistung in Deutschland besonders geschützt: Es gelten zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen und es wird bspw. Urlaub und Entgeltfortzahlung gewährt. Letztlich wird von der Schwesternschaft auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Sie überlässt Pflegepersonal an entsprechende Einrichtungen in Deutschland und erhält hierfür ein Gestellungsentgelt. Ein Erwerbszweck ist nicht erforderlich.

Das BAG hat deshalb den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die Zustimmung wurde seitens des Betriebsrats zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwestern handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Nach der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung ist das auch dann der Fall, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz entsprechend einem Arbeitnehmer genießt.

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