Dynamische Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede

© PIXELIO/Thorben Wengert
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Wird vor dem 1.1.2002 arbeitsvertraglich eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag vereinbart („Altvertrag“), ist diese dann als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn sie auf einen einschlägigen Tarifvertrag verweist, an den der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt selbst gebunden ist. Entfällt die Tarifgebundenheit später, so gilt dies auch für die Dynamik der Verweisung (BAG, Urt. vom 14.12.2011 – 4 AZR 79/10).

Die Parteien schlossen 1992 einen formularmäßigen Arbeitsvertrag, in dem die Vergütung nach einer Tarifgruppe des damals geltenden Tarifvertrags für den Einzelhandel Brandenburg vereinbart war. Im Übrigen sollte „der jeweils geltende Tarifvertrag der infrage kommenden Sparte“ auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 1997 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband aus.

Die Klägerin begehrt, ihr Gehalt an den aktuellen Tarifvertrag des Einzelhandels Brandenburg anzupassen. Mit ihrer Klage macht sie Vergütungsdifferenzen zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der tatsächlich gezahlten Vergütung geltend.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr dagegen statt. Das BAG entschied nun, dass die Klägerin keine Vergütung nach dem aktuellen Tarifvertrag verlangen kann. Die dynamische Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Sie nimmt in ihrer Gesamtheit hinreichend klar auf den damalig geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandel Brandenburg Bezug.

Der vierte Senat hatte zwar seine Rechtsprechung zu Verweisungsklauseln geändert (Urt. v. 18.4.2007 - 4 AZR 652/05, AuA 12/07, S. 756). Vor dem 1.1.2002 vereinbarte Verweisungsklauseln, also „Altverträge“, stehen aber unter besonderem Vertrauensschutz, so dass es bei der früheren Auslegungsregel verbleibt.

Der Tarifvertrag bleibt dann statisch Inhalt des Arbeitsvertrags, in der zur Zeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit geltenden Fassung.

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