Eilrechtsschutz eines Polizeibeamten erfolgreich

(c) christoph ehleben / pixelio.de
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Die vorläufige Dienstenthebung des früheren Leiters einer Polizeiinspektion bleibt weiterhin ausgesetzt, entschied das Niedersächsische OVG mit Beschluss vom 10.12.2014 (20 ZD 5/14).

Im April 2013 leitete die Polizeidirektion Oldenburg gegen den früheren Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland ein Disziplinarverfahren ein. Er soll ein Dienstkraftfahrzeug über drei Jahre in 361 Fällen missbräuchlich für Privatfahrten genutzt und einen Schaden i. H. v. 20.595 Euro verursacht haben. Ein Strafverfahren ist derzeit noch anhängig. Im Februar 2014 setzte die Polizeidirektion das Disziplinarverfahren für die Dauer des Strafverfahrens aus. Drei Monate später enthob sie den Beamten des Dienstes und ordnete gleichzeitig die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge an. Der Beamte ersuchte das VG Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz. Mitte September 2014 setzte das VG die Anordnungen aus. Das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Disziplinarbehörde beschwerte sich vor dem Niedersächsischen OVG.

Der Senat wies die Beschwerde ab. Die Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen ist zweifelhaft. Zurzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - was Voraussetzung für die getroffenen Anordnungen ist - wahrscheinlicher ist, als eine einfache Disziplinierung. Der zugrunde gelegte Sachverhalt steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest und bietet keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Beamte tatsächlich nach Beendigung des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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