Einfache Differenzierungsklausel

Einfache Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen, die nur Gewerkschaftsmitgliedern Rechte einräumen, können wirksam sein (BAG, Urt. v. 18.3.2009 – 4 AZR 64/08).

 Die Klägerin ist bei dem beklagten Träger der freien Wohlfahrtspflege beschäftigt. Sie ist kein Gewerkschaftsmitglied. Ihr Arbeitsvertrag nimmt jedoch auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Der „Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe ...“ war auf drei Jahre, maximal fünf Jahre befristet. Die Nachwirkung war ausgeschlossen. Er setzte eine Bestimmung des Haustarifvertrags über eine Jahressonderzahlung „außer Kraft“. Stattdessen bestimmte er: „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung...erhalten die ver.di-Mitglieder in jedem Geschäftsjahr ... eine Ausgleichszahlung i. H. v. 535 Euro brutto ....“. Die Beklagte gehört zu der betreffenden Unternehmensgruppe. Als die Klägerin die Leistung nicht erhielt, klagte sie.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge soll nur sicherstellen, dass deren Regelungen im Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden. Damit war jedoch nicht gemeint, dass sie sämtliche Rechte eines Gewerkschaftsmitglieds erhält. Sie kann die tariflichen Rechte nur geltend machen, sofern sie deren Voraussetzungen erfüllt. Das war bei der Ersatzleistung nicht der Fall, da sie kein Gewerkschaftsmitglied ist.

Diese Bedingung ist auch zulässig. Das BAG sah in der Bestimmung eine sog. einfache Differenzierungsklausel. Sie geht strukturell nicht weiter als die tarifvertragliche Wirkung in § 4 TVG. Damit übt sie keinen unzulässigen Druck auf nicht gewerkschaftlich gebundene Arbeitnehmer aus, in eine Gewerkschaft einzutreten. Die Tarifvertragsparteien waren ferner befugt, die Regelung zu vereinbaren. Die Leistung betrifft nicht den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses. Die Bestimmung hält sich außerdem der Höhe nach in Grenzen, so dass sie die ungebundenen Beschäftigten nicht unangemessen unter Druck setzt. Dies gilt insbesondere, da die Tarifparteien ein erhebliches Interesse haben, die Effektivität des Tarifvertragssystems zu erhalten. Sanierungstarifverträge haben oft nur eine Chance, wenn sie einer Tarifflucht entgegensteuern. 

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags

Das deutsche Tarifsystem erfährt als sozial und politisch hoch angesehenes Gut große Wertschätzung auf der einen, jedoch eine geringe Beteiligung auf

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbands Pflege e. V. zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m