Eingruppierung von Oberärzten

Das BAG nahm mehrere Eingruppierungsklagen von Ärzten zum Anlass, die Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltgruppe für Oberärzte auszulegen (BAG, Urt. v. 9.12.2009 – u. a. 4 AZR 841/08). Für das Jahr 2006 einigte sich der Marburger Bund mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils auf einen Tarifvertrag. Danach bilden Oberärzte nun eine eigenständige Entgeltgruppe Ä 3, die monatlich bis zu 1.300 Euro mehr als Fachärzte erhält. Die Eingruppierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Oberarzt die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung übertragen hat.

Der Kläger war bis zum 31.1.2008 als Facharzt für Herzchirurgie an einer Klinik der beklagten Universität tätig. Auf Anweisung der Klinikleitung wurde er seit Mai 2006 in den Arztbriefen und später auch in den Organisationsplänen als Oberarzt geführt. Der Kläger war daher der Ansicht, ihm stehe die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 3 zu.

 

Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG legte in seinem Urteil die Tätigkeitsmerkmale der neuen Tarifbestimmungen aus. Danach meint Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung, die auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist, um einen medizinischen Zweck zu erfüllen. Die medizinische Verantwortung hierfür trägt, wem ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal zusteht. Dieses darf jedoch nicht nur aus Assistenzärzten bestehen, sondern muss mindestens einen Facharzt umfassen. Außerdem ist erforderlich, dass der Oberarzt allein verantwortlich ist - unabhängig von der Letztverantwortung des Chefarztes. Für die Übertragung der Verantwortung genügt es nicht, dass der Arbeitgeber den Betreffenden vor Inkrafttreten der Tarifverträge zum Oberarzt „ernannt“ hat.

 

Im vorliegenden Fall stand einer Eingruppierung des Klägers in Ä 3 entgegen, dass er auf wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen die Verantwortung immer mit mindestens einem weiteren Oberarzt geteilt hatte. Auch sein Verweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führte nicht zum Ziel. Den Richtern fehlte es hierfür am Vortrag, welche Kollegen im Einzelnen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit im Gegensatz zu ihm höher eingestuft waren.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

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