Einsatz von Beamten als Streikbrecher bei der Post zulässig

(c) Maik Grabosch / pixelio.de
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Die Deutsche Post AG darf während der aktuellen Tarifauseinandersetzung Beamte mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer beauftragen. Einen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren von ver.di, dies zu verbieten, wies das ArbG Bonn in einem Urteil vom 26.5.2015 (3 Ga 18/15) zurück.

Die Dienstleistungsgewerkschaft behauptet, dass die Post während der laufenden Tarifverhandlungen über die Reduzierung der Wochenarbeitszeit Beamte auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer eingesetzt habe. Dies sei unzulässig. Zur Begründung stützt sie sich auf eine Entscheidung des BVerfG vom 2.3.1993 (1 BvR 1213/85), in der der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen untersagt wurde.

Das ArbG Bonn folgte dem nicht. Zwar liege ein Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz auch dann vor, wenn der eingesetzte Beamte nicht alle Aufgaben des streikenden Kollegen übernehme. Aktuell liege aber ein freiwilliger Einsatz vor, sodass ein nach dem BVerfG verbotener zwangsweiser Einsatz nicht gegeben sei. Nach dem glaubhaften Vortrag der Parteien könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Post Beamte rechtswidrig einsetzte. Eindeutige Widersprüche der eingesetzten Beamten seien nicht oder nicht beweisbar erfolgt.

Gegen das Urteil ist die Berufung beim LAG Köln möglich.

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