Elterngeld bei Freistellung

© Salih Ucar / pixelio.de
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Ist ein Arbeitnehmer während der Elternzeit freigestellt und bezieht währenddessen ein volles Gehalt, hat er unter Umständen auch in dieser Zeit Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag (BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 10 EG 7/11 R).

Die Klägerin, eine Bankfachwirtin, schloss Ende 2009 einen Aufhebungsvertrag mit der beklagten Privatbank, wonach das Arbeitsverhältnis Ende 2010 endete. 2010 war sie dann komplett von der Arbeit freigestellt. In dieser Zeit erhielt sie ihr Gehalt weiter i. H. v. rund 5.000 Euro brutto. Anfang Juni 2010 bekam sie einen Sohn und beantragte Elterngeld (Grundbetrag) für vier Monate. Mutterschaftsgeld bezog sie nicht.

Das BSG entschied, dass die Klägerin auch während der Freistellung einen Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag hat. Sie hat hier die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG erfüllt. Wer aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber einer Arbeit tatsächlich nicht nachgeht, übt keine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG aus. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Der Basisbetrag von 300 Euro stellt eine Anerkennung der Betreuungsleistung durch den Elternteil dar und ist unabhängig von einer Bedürftigkeit zu gewähren. Ihm kommt nur teilweise eine Einkommensersatzfunktion zu.


Das Sozialgericht muss nun ermitteln, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum anderweitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
 

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